Verbraucherschutz Europäischer Rechnungshof kritisiert verbotenes Geoblocking

Verantwortliche:r Redakteur:in: Konstantin Pfliegl 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Geoblocking, das den gleichen Zugang zu Online-Waren und -Dienstleistungen in der gesamten EU verhindert, ist laut dem Europäischen Rechnungshof immer noch ein Problem.

(Bild:  tanaonte / Adobe Stock)
(Bild: tanaonte / Adobe Stock)

Ein sogenanntes Geoblocking liegt vor, wenn in einem EU-Land tätige Händler den Online-Zugang etwa über Webseiten und Apps für Kunden einschränken beziehungsweise ganz sperren, weil diese in einem anderen Land wohnen oder weil die Bedingungen für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen vom Standort des Kunden abhängen. Mit der Geoblocking-Verordnung von 2018 sollte diese Art von Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz eigentlich gestoppt werden. Bei der praktischen Umsetzung in den EU-Ländern hapere es laut dem Europäischen Rechnungshof aber noch.

„Geoblocking schränkt die Auswahl der Verbraucher ein, was zu großer Unzufriedenheit bei den Kunden führt. Außerdem entstehen so Hindernisse für den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen im digitalen Binnenmarkt der EU“, erklärt Ildikó Gáll-Pelcz, Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. „Es gibt EU-Vorschriften, die diese Praxis verhindern sollen, doch haben wir Mängel bei der praktischen Umsetzung festgestellt.“

Geoblocking: Diskriminierungsfreie Dienste in Europa

Laut der Geoblocking-Verordnung von 2018 kann eine solche Ländersperre in bestimmten Fällen zwar gerechtfertigt sein – zum Beispiel, wenn in den EU-Ländern unterschiedliche Gesetze gelten, wie unterschiedliche Altersgrenzen für den Kauf von Alkohol. Wenn es aber keine solche Rechtfertigung gibt, verbieten die EU-Vorschriften Händlern, die Waren oder Dienste an Personen mit Wohnsitz in der EU verkaufen, das Geoblocking.

Als die Geoblocking-Verordnung angenommen wurde, seien zudem bestimmte als problematisch eingestufte Bereiche ausgeschlossen worden. Dazu gehörten insbesondere audiovisuelle Angebote, zum Beispiel Filmverleih, On-Demand-Plattformen, Radio-/Fernsehangebote et cetera.

Unterschiedliches Vorgehen gegen Händler

Beim Vorgehen gegen Händler, die sich nicht an die Vorschriften halten, gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen EU-Ländern. Das Problem: Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit seien laut Europäischem Rechnungshof nicht klar genug und es sei auch nicht eindeutig geregelt, welcher Mitgliedstaat bei Verstößen Bußgelder verhängen sollte – also der des Kunden oder der des Händlers.

Was die Bußgelder betrifft, stellten die Prüfer erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Ländern fest: Die Geldbußen lagen zwischen 26 Euro und 5 Millionen Euro und hingen in einigen Fällen auch vom Umsatz des Händlers ab. In einigen EU-Ländern könnten Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Prüfer betonen, dies könnte dazu führen, dass im EU-Binnenmarkt ungleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung