Das EU-Geldwäschegesetz, das 1991 erstmals Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung definierte und zum Straftatbestand erklärte, befindet sich im Wandel. Myrko Rudolph von exapture erklärt die neuesten Entwicklungen bei der Gesetzgebung und gibt Tipps für den richtigen Umgang mit den neuen Bestimmungen.
(Quelle: Africa Studio/shutterstock)
Seit dem Jahr 1991 befindet sich das in der EU geltende Geldwäschegesetz einem stetigen Wandel. In der mittlerweile fünften Ausführung wurden die Richtlinien besonders durch das Bekanntwerden der sogenannten Panama-Papers sowie im Zusammenhang mit den terroristischen Anschlägen in Paris und Brüssel geändert. Eine Studie der Universität Halle von 2016 hat ergeben, dass in Deutschland jährlich immer noch 100 Milliarden Euro gewaschen werden. Letzte Überarbeitungen erweiterten daher vor allem den Kreis der Verpflichteten, sehen aber auch eine weitere Steigerung der Transparenz vor.
Auch die Sorgfaltspflicht, primär beim Einsatz virtueller Währungen oder bei Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikodrittländern, verschärft sich deutlich. Die Umsetzung dieser Erweiterungen bedeutet für verpflichtete Unternehmen einen hohen bürokratischen Aufwand, der einige Kapazitäten binden kann. Als umso wichtiger erweisen sich daher eine klare Präventionsstrategie und innovative Softwareunterstützung.
Geldwäschegesetz: Risikoanalyse in Unternehmen
Risikomanagement lässt sich als die erste Säule innerhalb der Geldwäscheprävention bezeichnen und findet Erwähnung im § 4 Geldwäschegesetz. Verpflichtete starten mit einer Risikoanalyse, um die Stellen im eigenen Unternehmen zu erkennen, die sich für kriminelle Machenschaften anfällig zeigen – dazu zählt unter anderem die Schnittstelle zwischen analogen und digitalen Prozessen. Im nächsten Schritt sollen alle Abteilungen klar definierte, interne Sicherheitsmaßnahmen installieren.
Hierunter fallen beispielsweise das Aufstellen genereller Grundsätze, die Bestellung eines fachkundigen Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters und regelmäßige Mitarbeiterschulungen zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Prozesse. Entscheider sollten beim Legen dieser Basis strukturiert und sorgfältig vorgehen, denn die Strafen bei Unachtsamkeit oder bewusster Nichteinhaltung fallen seit der letzten Änderung deutlich höher aus: 100.000 bis fünf Millionen Euro oder sogar fünf Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes können je nach Schwere des Verstoßes anfallen.
Identifizierungs- und Kopierpflicht gegenüber Kunden
Als zweiter Eckpfeiler auf dem Fundament des Geldwäschegesetzes stellt sich die Sorgfaltspflicht heraus. Verpflichtete müssen ihre Kunden bereits von Beginn des Vertragsverhältnisses an genau kennen – dazu besteht eine Identifizierungs- und Kopierpflicht. Bei natürlichen Personen beginnt das Geschäftsverhältnis mit der Aufnahme der klassischen Personalien, während juristische Personen auch den Namen der Firma, die Rechtsform und Personalien des Rechtsvertreters zum Beispiel durch Gründungsdokumente vorlegen müssen. Dabei fordert das Geldwäschegesetz eine Überprüfung jeder Transaktion über 15.000 Euro oder genaueres Hinsehen bei hinreichendem Verdacht auf Geldwäsche beziehungsweise Finanzierung von Terrorismus. Zur Vereinfachung der späteren Identifizierung von Straftätern bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Auch hier empfehlen sich Sorgfalt und ein fehlerloses System.
Geldwäschegesetz: Courage zur Pflicht gemacht
Mit der Neuerung im Geldwäsche lässt sich das über lange Jahre wohl behütete Bankgeheimnis als endgültig gefallen ansehen – es geht in Richtung absolute Transparenz. Schon beim geringsten Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht Pflicht zur Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dabei kann sich auch schon die Weigerung einer Offenlegung durch den Geschäftspartner als ausschlaggebender Punkt erweisen. Zu den Indikatoren, die auf eine Geldwäsche hindeuten, gehören außerdem: eine hohe Anzahl an Konten, regelmäßig hohe Bareinzahlungen, Lagerung und Mitführung hoher Geldbeträge oder dass der Geschäftspartner schlechte Konditionen bei der Anlage des Geldes ohne Nachfrage einfach annimmt. Für das Überblicken dieser Punkte zahlt sich erneut eine gute Schulung der Mitarbeiter aus, denn: Mehr Augen sehen auch mehr.
Eine derart komplexe Infrastruktur zu erstellen, erfordert selbstverständlich eine hohe Anzahl an Personal und bindet zeitliche Kapazitäten. Hinzu kommt, dass sich die Wahrscheinlichkeit, Fehler zu machen – primär bei der Übertragung von Daten aus dem analogen in den digitalen Bereich –, als immens hoch, gleichzeitig aber auch fatal erweist. Mit individuell angepasster Scansoftware können Unternehmen diesem Problem entgegentreten: So lassen sich bereits vorhandene Multifunktionsgeräte um Eigenschaften erweitern, die statische Informationen auf Papier – beispielsweise von Lichtbildausweisen oder Vertragsdokumenten – in dynamische Daten für alle weiteren Geschäftsprozesse umwandelt.
Stand: 16.12.2025
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Vor allem die so wichtige Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht lässt sich somit fehlerlos gewährleisten: Die Software speist die Daten der Neukunden auf direktem Weg vom Papier in die verwendeten Systeme, um für Transparenz in solchen Prozessen zu sorgen. So ersparen sich Verpflichetete nicht nur viel Arbeit, sondern vermeiden auch eine Reihe von unbeabsichtigten Verstößen gegen das Geldwäschegesetz – und das auf Knopfdruck. (sg)
(Myrko Rudolph ist Geschäftsführer der exapture GmbH. (Bild: exapture GmbH))
Über den Autor: Myrko Rudolph ist Geschäftsführer der exapture GmbH, einem branchenunabhängigen Softwareanbieter für intelligente Druck- und Scanlösungen.