Am 1. Juli 2021 führen die Mitgliedsstaaten EU eine umfassende Reform der Mehrwertsteuerpflichten für Verkäufer und Marktplätze des elektronischen Handels im B2C-Bereich durch. Welche Auswirkungen das E-Commerce-Paket auf den Onlinehandel hat, erklärt Richard Asquith von Avalara.
(Quelle: cybrain/Shutterstock)
Das neue E-Commerce-Paket der EU soll den Onlinehandel in der EU vereinfachen und Betrug erschweren. Derzeit müssen sich Händler in jedem EU-Mitgliedsland, in das sie ihre Ware verkaufen, steuerlich registrieren und somit mehrere Mehrwertsteuer-Erklärungen abgeben. Die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten ist ein erheblicher administrativer Aufwand für Händler, die die Entwicklung des Onlinehandels innerhalb der EU behindert und verlangsamt.
Die bestehenden deutschen Compliance-Beschränkungen für ausländische Verkäufer stehen jedoch im Widerspruch zu den neuen EU-Vorschriften. Die Europäische Kommission hat Deutschland bereits angewiesen, seine papierbasierten Umsatzsteuerprüfungen für ausländische Verkäufer zu lockern – doch die deutschen Behörden zeigen keine Anzeichen das zu ändern.
Die One-Stop-Shop-Mehrwertsteuererklärung
Mit dem E-Commerce-Paket zur Mehrwertsteuer soll ab 1. Juli 2021 eine EU-einheitliche One-Stop-Shop-Mehrwertsteuererklärung für Fernverkäufe eingeführt werden. Der Vorteil: EU- und Nicht-EU-Verkäufer müssen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem sich ihre Kunden befinden, registrieren. EU-Verkäufer führen für B2C-Fernverkäufe dann nur noch eine einzige OSS-Steuererklärung durch.
Sie erfolgt zusätzlich zur regulären inländischen Mehrwertsteuererklärung und es gilt dabei der Mehrwertsteuer-Satz des Wohnsitzlandes des Kunden. Sie können die Lieferadresse ihres Kunden verwenden, um das Wohnsitzland zu identifizieren. Der Verkäufer überweist die Mehrwertsteuer an die heimische Mehrwertsteuer-Behörde, die die Steuern dann an die entsprechenden Länder weiterleitet. Nicht-EU-Verkäufer können ebenfalls die OSS-Mehrwertsteuererklärung beantragen. Sie müssen nur einen einzigen EU-Staat als Mitgliedstaat der Identifizierung benennen und sich dort registrieren.
E-Commerce-Paket: Standardisierung der OSS-Erklärung
Die OSS-Mehrwertsteuererklärung wird vierteljährlich erfolgen und sollte am selben Datum wie die reguläre Mehrwertsteuererklärung eingereicht werden – in der Regel über das reguläre Online-Portal der Steuerbehörde. Sie ist als einfache Auflistung gedacht, um die Mehrwertsteuer aufzuzeigen, die der Verkäufer jedem EU-Land mit Ausnahme des Heimatstaates schuldet. Die OSS-Erklärung wird durch das E-Commerce-Paket in allen EU-Mitgliedsstaaten standardisiert. Die Beträge sollten in der Währung des Landes des Verkäufers angegeben werden. Im Falle einer Fremdwährungsumrechnung sollten sich die Verkäufer an die Richtlinien ihres Heimatlandes bezüglich des zum Zeitpunkt der Transaktion zu verwendendem Kurses halten.
Die EU wird Kleinunternehmen eine Ausnahme von den OSS-Regeln gewähren. Alle Unternehmen, die für weniger als 10.000 Euro pro Jahr grenzüberschreitend B2C-Güter und -Dienstleistungen verkaufen, werden von der Verpflichtung, eine OSS-Erklärung auszufüllen, befreit. Stattdessen stellen sie ihren inländischen Mehrwertsteuersatz in Rechnung und melden die Verkäufe unterhalb dieser Schwelle in ihrer regulären inländischen Mehrwertsteuererklärung. Die OSS-Steuererklärung ist nicht allgemein verpflichtend. Verkäufer können auch weiterhin ihre ausländischen Umsatzsteuerregistrierungen verwenden und die lokalen Verkäufe sowie die Umsatzsteuer über sie melden.
Die Import One-Stop-Shop-Mehrwertsteuererklärung
Derzeit können EU- und Nicht-EU-Verkäufer, die Waren online verkaufen, direkt an den Kunden umsatzsteuerfrei in die EU einführen, wenn die Warenlieferung einen Wert von 22 Euro oder weniger hat. Diese Mehrwertsteuerbefreiung sollte den Zoll bei der Überprüfung größerer Paketmengen auf potenzielle Steuereinnahmen entlasten. Die Befreiung hat jedoch auch zu Betrug durch Verkäufer geführt, die absichtlich niedrige Warenwerte deklariert haben, um der Einfuhrumsatzsteuer zu entgehen. Daher wird die Befreiung am 1. Juli 2021 abgeschafft und alle Einfuhren unterliegen dann der EU-Mehrwertsteuer. EU- und Nicht-EU-Verkäufer sind dann verpflichtet, die Mehrwertsteuer am Verkaufsort für Sendungen von 150 Euro oder weniger zu berechnen.
Um die an der Verkaufsstelle berechnete Mehrwertsteuer zu melden, wird eine neue Erklärung, die sogenannte Import One-Stop-Shop (IOSS), eingeführt. Damit werden Verkäufe über EU-Grenzen hinweg, die 150 Euro nicht überschreiten, gemeldet. Verkäufer oder als Lieferanten geltende Marktplätze müssen sich für IOSS in nur einem EU-Staat registrieren. Sie erhalten eine eindeutige IOSS-Identifikationsnummer, die auf allen in die EU versandten Paketen angegeben werden muss. Dies zeigt dem Zoll, dass die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß deklariert wurde und hilft, eine schnelle Zollabfertigung zu gewährleisten. Wie das OSS wird das IOSS eine regelmäßige Anmeldung sein, die bei einer Steuerbehörde in dem genannten EU-Mitgliedsstaat eingereicht wird. Das Format und die Fälligkeitstermine werden ähnlich wie bei der OSS-Erklärung sein.
Stand: 16.12.2025
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EU-Verkäufer, die außerhalb der EU befindliche Waren an EU-Kunden verkaufen, können ebenfalls die IOSS-Steuererklärung nutzen. Sie ist nützlich, wenn die Kunden des Verkäufers in anderen EU-Staaten ansässig sind und der Verkäufer die Einfuhrumsatzsteuer im Namen seines Kunden übernehmen möchte. Es entbindet den Verkäufer auch davon, in jedem Land, in das er importiert, eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung vornehmen zu müssen. Nicht-EU-Verkäufer müssen einen Mehrwertsteuer-Vermittler in dem von ihnen gewählten „Mitgliedstaat der Identifizierung“ ernennen, der ähnlich wie ein Fiskalvertreter als ihr Vertreter agiert.
Deutschlands Verstoß gegen das E-Commerce-Paket
Ausländische Onlinehändler sind laut Deutschem Jahressteuergesetz 2020 weiterhin dazu verpflichtet einen papierbasierten Antrag auf Erteilung der Markt-Steuerbescheinigung vorzulegen. Bevor sie Fernverkäufe nach Deutschland über einen Online-Marktplatz tätigen können, müssen sie sich daher zunächst in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Somit stehen die deutschen Regelungen zur Marktplatzhaftung im Widerspruch zu dem geplanten EU-OSS-Verfahrens, da viele Onlinehändler aus dem Ausland nicht von der geplanten Vereinfachung durch das OSS-Verfahren profitieren würden.
Die Europäische Kommission hat bereits im Oktober 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Bezug auf das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerfallen im Onlinehandel eingeleitet. Deutschland ist dazu verpflichtet seine Regelungen zur Marktplatzhaftung in Einklang mit den Regelungen des EU-einheitlichen OSS-Verfahrens zu bringen. Wenn dies nicht passiert, könnten weitere Verfahren gegen Deutschland folgen.
E-Commerce-Paket: Vorteile im Überblick
Die Vorteile des EU-Commerce-Paketes im Überblick, das am 1.Juli 2021 in Kraft treten wird:
Einführung einer EU-einheitlichen One-Stop-Shop (OSS)-Mehrwertsteuererklärung für Fernverkäufe
EU-Verkäufer und Nicht-EU-Verkäufer müssen sich nicht mehr in jedem Land, in dem sich ihre Kunden befinden, registrieren
EU-Verkäufer müssen für B2C-Fernverkäufe nur noch eine einzige OSS-Steuererklärung durchführen
Unternehmen, die grenzüberschreitend B2C-Waren und -Dienstleistungen im Wert von weniger als 10.000 Euro pro Jahr verkaufen, sind von der Verpflichtung zur Durchführung einer OSS-Rückgabe befreit. Verkäufe unterhalb dieser Schwelle werden in regulären inländischen Mehrwertsteuererklärung gelistet
EU-Verkäufer, die außerhalb der EU befindliche Waren an EU-Kunden verkaufen, können die Import One-Stop-Shop (IOSS)-Mehrwertsteuererklärung nutzen. Das entbindet den Verkäufer in jedem Land, in das er importiert, eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung vornehmen zu müssen.
Folgende Regelungen müssen beachtet werden:
Die OSS-Steuererklärung erfolgt zusätzlich zur regulären inländischen Mehrwertsteuererklärung
Es gilt dabei der Mehrwertsteuer-Satz des Wohnsitzlandes des Kunden
Die OSS-Mehrwertsteuererklärung erfolgt vierteljährlich und sollte am selben Datum wie die reguläre Mehrwertsteuererklärung über das reguläre Online-Portal der Steuerbehörde eingereicht werden
Einführung der Import One-Stop-Shop-Mehrwertsteuererklärung für Verkäufe über EU-Grenzen hinweg, die 150 Euro nicht überschreiten
Verkäufer oder als Lieferanten geltende Marktplätze müssen sich für IOSS in nur einem EU-Staat registrieren.
Über den Autor: Richard Asquith ist VP Global Indirect Tax bei Avalara. Avalara unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung von Transaktionssteuern, einschließlich Mehrwertsteuer, Umsatz und Nutzung, Verbrauchsteuer, Kommunikation und anderen Steuerarten mit automatisierten, Cloud-basierten Lösungen. Die Compliance-Cloud-Plattform unterstützt Kunden bei der Verwaltung komplizierter und aufwendiger Steuerkonformitätsaufgaben, die von Steuerbehörden weltweit gestellt werden. (sg)