Recht Der Weg zur Inklusion: Was das Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz bedeutet

Ein Gastbeitrag von Melanie Ludolph 2 min Lesedauer

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Ab Juni verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Die Anforderungen betreffen nahezu den kompletten E-Commerce-Bereich.

(Bild:  Andrii / Adobe Stock)
(Bild: Andrii / Adobe Stock)

Etwa jeder fünfte Europäer hat eine Form von körperlicher, geistiger, intellektueller oder sensorischer Behinderung. Der europäische Gesetzgeber hielt es daher für wichtig, EU-weite Mindestanforderungen an den barrierefreien Zugang zu einer Reihe  von Produkten und Dienstleistungen festzulegen. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz (BFSG) wurde der European Accessibility Act im Juli 2021 in deutsches Recht umgesetzt. Ab dem 28. Juni 2025 sind private Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Die Anforderungen sind vielfältig und betreffen vor allem den Bereich der elektronischen Dienstleistungen, insbesondere nahezu den kompletten Bereich des E-Commerce-Sektors.

Wer und was ist vom Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungs-Gesetz gilt für alle Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungsanbieter, die im B2C-Bereich mit relevanten Produkten handeln oder entsprechende Dienstleistungen anbieten. Ausgenommen sind nur im Dienstleistungssektor sogenannte Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro.

Betroffene Produkte umfassen Verbraucherelektronik, Selbstbedienungs-Terminals, Telekommunikations- und Mediengeräte wie Computer, Smartphones, Smart-TVs, E-Book-Reader sowie zugehörige Bedienungsanleitungen. Im Dienstleistungsbereich betrifft das Gesetz Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungs-Diensten, Bankdienstleistungen, E-Books und zugehörige Software sowie E-Commerce-Dienstleistungen.

Dazu zählen Telemedien, die über Webseiten oder Apps bereitgestellt werden und auf Anfrage zu einem Vertrag führen. Auch kostenlose Registrierungen gelten als Verbraucherverträge, wenn sie Verbrauchern zugänglich sind. Sign-up-Seiten und Registrierungsfunktionen in Apps müssen daher barrierefrei gestaltet werden.

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