Hanseatisches Oberlandesgericht Marktplätze: Ein Gastzugang ist datenschutzrechtlich nicht immer notwendig

Verantwortliche:r Redakteur:in: Konstantin Pfliegl 1 min Lesedauer

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Marktplatz, der für den Einkauf keinen Gastzugang anbietet. Doch laut dem Hanseatisches Oberlandesgericht ist dieses Vorgehen gerechtfertigt.

(Bild:  abdelaziz / Adobe Stock)
(Bild: abdelaziz / Adobe Stock)

Ein Marktplatz setzt für einen Einkauf voraus, dass ein passwortgeschütztes Kundenkonto erstellt wird – ein Gastzugang wird nicht angeboten.  Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin insbesondere einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Datenminimierung. Das sah das Gericht anders: Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) in Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr sei dieses Vorgehen gerechtfertigt, wie die Wirtschaftskanzlei DLA Piper bekanntgab.

Um die Funktionsfähigkeit eines hybriden Marktplatzes, bei dem eigene Waren neben denen von Dritthändlern verkauft werden, zu gewährleisten, sei die Beklagte berechtigt, auf ein solches Kundenkonto zu bestehen. Insgesamt würden laut dem HansOLG im Rahmen der Bestellabwicklung und der Datenverwaltung auch für den Verbraucher die Vorteile überwiegen, die ein Kundenkonto auf dem Online-Marktplatz der Beklagten mit sich bringt.

Datenschutzbeauftragter: In Einzelfällen ist Kundenkonto-Pflicht rechtens

Das Gericht bat dazu auch den Hamburgische Datenschutzbeauftragten (HmbBfDI) im erstinstanzlichen Verfahren und auf Bitten des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) um eine Einschätzung

Zwar herrsche aufgrund eines Beschlusses der Datenschutzkonferenz vom 24. März 2022 grundsätzlich die Rechtsauffassung vor, dass den Verbrauchern im Online-Handel ein Gastzugang anzubieten sei. Allerdings bestehe für Online-Händler die Möglichkeit, im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Umstand, dass die Beklagte ein hybrides Marktplatzsystem betreibt, in das auch Dritthändler in großem Umfang eingebunden sind, würde für eine solche Ausnahme sprechen.

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung