EuGH-Urteil zu Google Shopping: Geltendmachung von Verlusten

Ein Gastbeitrag von Tim Willing 3 min Lesedauer

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Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil zu Google Shopping im September die Kartellbuße bestätigt. Die Entscheidung eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre entgangenen Gewinne zurückzufordern.

(Bild:  IB Photography / Adobe Stock)
(Bild: IB Photography / Adobe Stock)

Die Europäische Kommission stellte bereits im Jahr 2017 fest, dass Google mit der Bevorzugung seines eigenen Preisvergleichsdienstes Google Shopping seit mindestens 2008 gegen das EU-Kartellrecht verstößt. Dies hat der Europäische Gerichtshof nun trotz der von Google angestrengten juristischen Abwehrversuche letztinstanzlich bestätigt.

Hintergrund der Entwicklung war, dass sich der von Google seit 2004 angebotene Preisvergleichsdienst Google Shopping (früher unter den Namen „Froogle“ sowie „Google Product Search“) nicht gegen die konkurrierenden Dienste durchsetzen konnte. Google konstatierte hierzu in einem internen Dokument aus dem Jahr 2006: „Froogle simply doesn’t work“.

Die gerichtliche Durchsetzung von Kompensationsansprüchen kann mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Tim Willing, Deminor

Google Shopping: Wesentlich sichtbarer wird als andere Preisvergleichsdienste

Daraufhin entschloss Google seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber dahingehend zu missbrauchen, seinem bis dahin erfolglosen eigenen Preisvergleichsdienst einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber und zu Lasten der anderen Anbieter zu verschaffen. Die Strategie von Google zielte darauf ab, dass Google Shopping für die Verbraucher in den Suchergebnissen von Google wesentlich sichtbarer wird als andere Preisvergleichsdienste.

Die Platzierung der Dienste in den Suchergebnissen von Google ist von überragender Bedeutung für die Anzahl der Klicks und somit die Umsätze der Unternehmen. Nach den Feststellungen der Kommission generieren die zehn höchstplatzierten Webseiten über 95 Prozent aller Klicks, wobei über 35 Prozent auf das erstplatzierte Suchergebnis entfallen.

Missbräuchliche Praxis

Die im Januar 2008 in Deutschland eingeführte und anschließend im Europäischen Wirtschaftsraum ausgebreitete missbräuchliche Praxis besteht aus zwei wesentlichen Elementen. Zum einen benachteiligte Google in seinen Suchergebnissen konkurrierende Anbieter von Preisvergleichsdiensten, indem es die Kriterien der Suchalgorithmen zuungunsten der Konkurrenz anpasste. Zum anderen wandte Google die generischen Algorithmen nicht auf Google Shopping an, sondern zeigte dessen Preisvergleiche systematisch als oberste Suchergebnisse an.

Dieses Vorgehen erzielte wenig überraschend auch die von Google beabsichtigte Wirkung. Der bestplatzierte Konkurrent von Google Shopping wurde im Durchschnitt auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, sodass Google Shopping auf Kosten seiner Wettbewerber einen enormen Anstieg an Nutzern verbuchen konnte. In Deutschland stiegen die Nutzerzahlen von Google Shopping um das 35-fache, während die Aufrufe von konkurrierenden Webseiten um 92 Prozent zurückgingen.

Kompensationsansprüche geschädigter Preisvergleichsdienste

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist inzwischen unumstößlich festgestellt, dass sich Google kartellrechtswidrig verhalten hat und die beanstandete Praxis auf Grundlage der Kommissionsentscheidung einstellen muss. Dies bedeutet, dass Google für die Platzierung und Anzeige konkurrierender Preisvergleichsdienste auf seinen Suchergebnisseiten dieselben Verfahren und Methoden wie bei seinem eigenen Google Shopping Dienst hätte anwenden müssen.

Den von der illegalen Praxis betroffenen Konkurrenzunternehmen steht zudem die Möglichkeit offen, ihre durch den Marktmachtmissbrauch entstandenen Verluste – insbesondere in Form von entgangenen Gewinnen – gerichtlich durchzusetzen. Sie können bei der Durchsetzung ihrer Rechte von dem durch die europäischen Gerichte nun bindend festgestellten Verstoß durch Google profitieren. Die Höhe des Schadens liegt in der Differenz zwischen der tatsächlichen finanziellen Entwicklung des Unternehmens und der hypothetischen Entwicklung, welche eingetreten wäre, wenn sich Google nicht missbräuchlich verhalten hätte. 

Dies betrifft zunächst den von der Kommission untersuchten Zeitraum zwischen Januar 2008 bis Juni 2017. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Google sich auch nach Juni 2017 nicht rechtskonform verhalten hat und somit zusätzlich für die danach entstandenen Schäden einstehen muss. In diesem Zusammenhang deutet ein von der Kommission zum Anfang dieses Jahres eingeleitetes Verfahren darauf hin, dass Google weiterhin gegen die Vorgaben des Wettbewerbsrechts verstoßen könnte.

Kompensationsansprüche wegen Google Shopping

Die bislang größte in Deutschland öffentlich gewordene Schadensersatzklage gegen Google wurde von Idealo eingeleitet. In dieser macht das Unternehmen Verluste in Höhe von EUR 500 Millionen geltend.

Die gerichtliche Durchsetzung von Kompensationsansprüchen kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Zu den Kosten eines solchen Prozesses zählen neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten regelmäßig die Kosten für ökonomische Gutachter zur Bestimmung der eingetretenen Verluste sowie das Gegenkostenrisiko im Falle des Unterliegens. Eine Alternative zur selbständigen Kostentragung bietet die Geltendmachung der Ansprüche mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers. Dieser übernimmt sämtliche Kosten sowie Kostenrisken der Durchsetzung. Im Gegenzug steht dem Finanzierer ausschließlich im Falle einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung eine Beteiligung an den Erlösen zu. Sollten die Gerichte die Ansprüche hingegen abweisen, entstehen dem Unternehmen keinerlei Kosten, sodass diese im schlechtesten Falle „mit Null“ rausgehen. 

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Google ShoppingTim Willing
ist Senior Legal Counsel bei Deminor

Bildquelle: Deminor