Recht Mitarbeiterkontrolle: Das müssen Unternehmen 2026 beachten

Das Gespräch führte Konstantin Pfliegl 5 min Lesedauer

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Moderne IT-Systeme erlauben die lückenlose Erfassung von Arbeitsleistung und Verhalten – doch das kollidiert mit Datenschutz und Mitbestimmung. Das müssen Unternehmen bei der Mitarbeiterkontrolle beachten.

(Bild:  © Studio Zenith/stock.adobe.com)
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DARUM GEHT'S

Mitarbeiterkontrolle: § 87 BetrVG erfordert ein Mitbestimmungsrecht. Betriebsräte müssen bei Software zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung zwingend zustimmen. Ohne Einigung keine Einführung – selbst wenn das Tool betrieblich sinnvoll wäre. 

Keylogger-Urteil: Ein Arbeitgeber protokollierte jeden Tastaturanschlag ohne konkreten Anlass – eine Art Vorratsspeicherung. Das Gericht entschied: Die so gewonnenen Beweise durften nicht verwendet werden. Betriebsräte beziehen sich häufig auf diesen Extremfall, obwohl Arbeitgeber grundsätzlich Leistung kontrollieren dürfen.

Verhältnismäßigkeit: Kontrolle ist rechtlich zulässig, muss aber verhältnismäßig sein. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind Pflicht.

Die Digitalisierung verändert nicht nur Geschäftsmodelle, sondern auch die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Mitarbeiter führen und kontrollieren. Technisch ist heute fast alles möglich. Doch was erlaubt ist, regeln nicht nur die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch das Betriebsverfassungsrecht. Das Thema Mitarbeiterüberwachung ist ein Dauerbrenner und steht auch 2026 im Zentrum arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Debatten.

Doch wie viel Überwachung ist eigentlich zulässig – und wo beginnt der Missbrauch? Wir haben mit Rechtsanwalt Christian Koops über die rechtlichen Fallstricke, die Rolle der Betriebsräte und die Zukunft der Mitarbeiterüberwachung gesprochen. Koops ist Partner der Praxisgruppe Employment im Münchner Büro von Baker McKenzie.

Arbeitgeber wollen Transparenz, Effizienz und Compliance. Arbeitnehmer fürchten Totalüberwachung und Missbrauch ihrer Daten. Diese Interessen prallen besonders dort aufeinander, wo Software genau diesen Zweck erfüllt, nämlich das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Christian Koops, Partner bei Baker McKenzie

Herr Koops, warum ist die Mitarbeiterüberwachung im Jahr 2026 ein so brisantes Thema?

Christian Koops: Es ist schon seit Jahren ein Dauerbrenner, rückt aber mehr in den Fokus, weil technische Möglichkeiten und rechtliche Grenzen immer weiter auseinanderdriften. Moderne IT-Systeme erlauben eine fast lückenlose Erfassung von Arbeitsleistung, Verhalten, Standort und Kommunikation. Das kollidiert unmittelbar mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten und mit dem Grundgedanken des Datenschutzes

Wo liegen denn die größten Konfliktlinien zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern?

Christian Koops: Arbeitgeber wollen Transparenz, Effizienz und Compliance. Arbeitnehmer fürchten Totalüberwachung und Missbrauch ihrer Daten. Diese Interessen prallen besonders dort aufeinander, wo Software genau diesen Zweck erfüllt, nämlich das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Welche Rolle spielen Betriebsräte in diesem Spannungsfeld?

Christian Koops: Eine zentrale. Nach § 87 BetrVG haben sie bei Software, die Unternehmen zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung nutzen können, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ohne Einigung gibt es keine Einführung – selbst wenn die Software arbeitsorganisatorisch sinnvoll wäre.

DER GESPRÄCHSPARTNER

Christian Koops ist Partner der Praxisgruppe Employment im Münchner Büro von Baker McKenzie. Er berät insbesondere Technologie- und Life Science-Unternehmen in arbeitsrechtlicher Fragen mit besonderem Fokus auf die Gestaltung und rechtliche Bewertung von Fremdpersonaleinsätzen, algorithmischem Management sowie Outsourcing/Transaktionen.

Mitarbeiterkontrolle
(Bild: Baker McKenzie)

Viele Unternehmen empfinden diese Mitbestimmung als Bremse...

Christian Koops: Die digitalisierte und globalisierte Welt lebt von Schnelligkeit. In den USA oder Asien werden Tools innerhalb von Wochen ausgerollt. In Deutschland können allein die Verhandlungen mit Betriebsräten oft Monate dauern. Das kann einen Wettbewerbsnachteil erzeugen. Es führt nach meiner Erfahrung jedenfalls regelmäßig zu Frustration auf Managementseite.

Ist diese Frustration rechtlich nachvollziehbar?

Christian Koops: Die Vorschrift über die zwingende Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen wurde 1972 eingeführt und seitdem nicht mehr verändert. Unser (Arbeits-)Leben ist in fast allen Bereichen durchdrungen von der digitalen Welt und wird es immer stärker. Angesichts dieser Entwicklung  wäre es sinnvoll, ein differenziertes, abgestuftes System zu schaffen, von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren würden. 

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