Kauf auf Rechnung oder Ratenkauf – Zahlungsaufschübe sind im E-Commerce Standard. Doch mit der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie ändern sich die Spielregeln: Auch kleine Beträge, kurze Laufzeiten und zinsfreie Modelle gelten als regulierte Verbraucherkredite. Was Händler jetzt wissen müssen.
EU-Verbraucherkreditrichtlinie CCD II: Damit fallen ab 20. November 2026 auch kurzfristige, zinsfreie oder kleine Zahlungsaufschübe unter das Verbraucherkreditrecht. Sobald ein Payment-Dienstleister wie Klarna, Riverty oder PayPal zwischengeschaltet ist, greift künftig das volle Pflichtenprogramm.
Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung: Vor jedem Vertragsabschluss – auch bei BNPL-Beträgen von 30, 50 oder 99 Euro – muss eine dokumentierte Bonitätsprüfung erfolgen.
Neue Informations- und Transparenzpflichten: Käufer müssen vorvertraglich ein übersichtliches Informationsblatt sowie umfangreiche Angaben per PDF, E-Mail oder Download erhalten. Auch BNPL-Werbung unterliegt strengeren Transparenzregeln, pauschale Slogans wie „bequem in drei Raten zahlen" reichen ohne Pflichtangaben nicht mehr aus.
Nachsichtsmaßnahmen statt schnellem Inkasso: Vor Kündigung oder Vollstreckung müssen Kreditgeber säumigen Kunden angemessene Lösungen wie Stundung, Ratenanpassung oder Laufzeitverlängerung anbieten.
Lange war die Sache klar: Wer im Onlineshop auf Rechnung kaufte, in drei zinsfreie Raten splittete oder den Zahlbetrag um 30 Tage aufschob, bewegte sich in einer regulatorischen Grauzone – oder genauer: außerhalb des klassischen Verbraucherkreditrechts. Kurzfristige Zahlungsaufschübe unter drei Monaten, Kleinstbeträge bis 200 Euro und zinsfreie Finanzierungen waren von den strengen Pflichten des Verbraucherdarlehensrechts ausgenommen. Genau diese Lücke hat den Boom von Buy Now Pay Later (BNPL) erst möglich gemacht und Anbieter wie Klarna, Riverty, PayPal oder Ratepay zu festen Größen im deutschen E-Commerce werden lassen.
Der 20. November 2026 mag noch fern wirken – für IT, Recht und Payment-Strategie ist er es nicht. Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie verändert die Architektur des deutschen E-Commerce-Check-outs grundlegend.
Konstantin Pflietgl, leitender Redakteur e-commerce magazin und DIGITAL BUSINESS MAGAZIN
Wann greift die EU-Verbraucherkreditrichtlinie?
Die wichtigste Botschaft zuerst: Der Begriff des Verbraucherkredits wird massiv ausgeweitet. Künftig fallen unter das Verbraucherkreditrecht ausdrücklich auch
Kleinkredite bis 200 Euro (bisher ausgenommen),
zins- und gebührenfreie Darlehen (das klassische BNPL-Modell),
und Kredite mit Laufzeiten bis zu drei Monaten (zum Beispiel „Kauf auf Rechnung, zahlbar in 30 Tagen“ als Finanzierungsmodell eines Drittanbieters).
Damit kippt die bisherige Logik: Ob ein Zahlungsaufschub kurz, klein oder kostenlos ist, spielt für die Einordnung als Verbraucherkredit künftig keine Rolle mehr. Sobald ein Dritter – etwa ein Payment-Dienstleister – dem Käufer faktisch einen Kredit gewährt und den Händler vorab auszahlt, greift das volle Pflichtenprogramm.
Wichtig: Der reine Kauf auf Rechnung, den der Händler selbst gewährt (ohne Einschaltung eines Finanzierungspartners), bleibt in vielen Konstellationen außerhalb des engen Kreditbegriffs. Sobald aber ein BNPL- oder Factoring-Partner zwischengeschaltet ist – und das ist im modernen E-Commerce die Regel – greifen die neuen Vorgaben.
FAQ: EU-Verbraucherkreditrichtlinie CCD II
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die neuen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2023/2225 sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.
Betrifft die Richtlinie auch den klassischen Kauf auf Rechnung?
Wenn der Händler selbst die Rechnung stellt und keine Drittfinanzierung im Spiel ist, fällt der reine Zahlungsaufschub in vielen Fällen nicht unter den engen Kreditbegriff. Sobald aber ein BNPL- oder Factoring-Partner den Händler vorab bezahlt und das Risiko übernimmt, liegt ein regulierter Verbraucherkredit vor.
Sind auch zinsfreie Ratenkäufe betroffen?
Ja. Die bisherige Ausnahme für zins- und gebührenfreie Kredite entfällt. Auch ein „0 %-Finanzierungsangebot“ ist künftig ein Verbraucherkredit im Sinne des Gesetzes.
Muss bei jedem BNPL-Kauf eine Bonitätsprüfung erfolgen – auch bei 30 Euro?
Ja. Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist vor jedem Vertragsschluss verpflichtend, unabhängig vom Betrag. Sie muss dokumentiert werden und auf aktuellen, vollständigen Daten beruhen.
Wer ist für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich, Händler oder Zahlungsdienstleister?
Primär der Kreditgeber, also in der Regel der BNPL- oder Finanzierungsanbieter. Händler haften aber für die korrekte Einbindung der Informationen im Check-out, für Werbeaussagen und für die vertragliche Ausgestaltung mit ihren Payment-Partnern.
Muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein. Das sogenannte Schriftformerfordernis entfällt für allgemeine Verbraucherdarlehen. Textform (zum Beispiel E-Mail, PDF) genügt.
Wie lange können Kunden künftig widerrufen?
Die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen bleibt. Bei fehlerhaften oder fehlenden Informationen ist die Frist neu auf maximal 12 Monate und 14 Tage begrenzt – ein Schutz gegen das bisherige „ewige Widerrufsrecht“.
Was passiert, wenn ein Kunde nicht zahlt?
BNPL- und Ratenkauf-Anbieter müssen vor Kündigung oder Vollstreckung Nachsichtsmaßnahmen wie Stundung oder Ratenanpassung anbieten. Mahn- und Inkassoprozesse müssen entsprechend angepasst werden.
Neue Pflichten zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Der wohl spürbarste Eingriff in den Check-out: Vor jedem Vertragsabschluss muss eine sogenannte Kreditwürdigkeitsprüfung stattfinden. Das gilt auch für kleinere BNPL-Beträgen von 30, 50 oder 99 Euro. Die Prüfung muss auf aktuellen, vollständigen und ausreichenden Informationen beruhen und dokumentiert werden. Der Kredit darf nur dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ möglich ist. Es geht also um ein möglichst umfängliches Bild zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person.
Für die Praxis heißt das: Pauschale Risk-Engines, die heute beim BNPL-Check-out in Millisekunden eine Ampel ausspucken, müssen rechtssicher dokumentiert und auditierbar werden. Hinzu kommt ein Recht auf menschliche Überprüfung bei vollautomatisierten Entscheidungen. Wer im Check-out abgelehnt wird, kann eine Überprüfung durch einen Menschen einfordern – eine Vorgabe, die sich in Customer-Service-Prozessen und IT abbilden lassen muss.
Für Onlinehändler bedeutet das auch: Konversionsraten können kurzfristig leiden – ein Punkt, den Shopbetreiber in ihre Forecasts einplanen sollten.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die WIN-Verlag GmbH & Co. KG, Chiemgaustraße 148, 81549 München einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://kontakt.vogel.de/de/win abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.