Elektroschrott Neues Logo zur Elektrogeräte-Rücknahme: Deutsche Umwelthilfe droht Onlinehändlern mit Kontrollen

Von Konstantin Pfliegl 1 min Lesedauer

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Seit dem 1. Juli ist für den Onlinehandel ein neues Logo für die Entsorgung von Elektroschrott Pflicht. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kündigte stichprobenartige Überprüfungen der neuen Rücknahme- und Kommunikationspflichten an.

(Bild:  © liliya/stock.adobe.com)
(Bild: © liliya/stock.adobe.com)

Onlinehändler, die Elektro- oder Elektronikgeräte an Endkunden verkaufen und über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m2 für Elektrogeräte verfügen, sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Seit dem 1. Juli müssen Shops hierfür ein einheitliches Sammelstellenlogo gut sichtbar platzieren. Wer die Vorgaben zu Platzierung und Größe ignoriert, dem drohen rechtliche Konsequenzen: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun stichprobenartige Überprüfungen der Vorgaben angekündigt.

„Elektrogeräte Rücknahme“: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kündigt stichprobenartige Überprüfungen an, ob die neuen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.(Bild:  PlanE/Stiftung EAR)
„Elektrogeräte Rücknahme“: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kündigt stichprobenartige Überprüfungen an, ob die neuen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
(Bild: PlanE/Stiftung EAR)

Elektrogeräte-Rücknahme-Logo muss gut sichtbar sein

Händler, die Elektrogeräte online verkaufen, müssen das Logo „Elektrogeräte Rücknahme“ nach Angaben des Händlerbunds gut sichtbar und lesbar in ihren Produktdarstellungen oder spätestens im Bestellprozess einbinden. Zusätzlich sind Onlineshops verpflichtet, transparent darüber zu informieren, wie die Abholung von Altgeräten sowie die Rückgabe von Kleingeräten praktisch ablaufen.

Viele Verbraucher wüssten laut der Deutschen Umwelthilfe noch immer nicht, dass sie ausgediente Elektrogeräte bei größeren Händlern kostenfrei zurückgeben können. Das spiegele sich in der niedrigen Sammelquote für Elektroschrott von lediglich rund 29 Prozent wider. Daher begrüße man die gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung eines einheitlichen Sammellogos. Verpflichtete Handelsunternehmen müssten das vorgeschriebene Sammelstellenlogo nun tatsächlich verwenden und Vorgaben zu Größe und Platzierung einhalten.

 „Wir werden die Umsetzung der neuen Pflichten im stationären und Onlinehandel stichprobenartig überprüfen und Verstöße rechtlich verfolgen“, erklärt Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH.

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