Verbraucherrechte gestärkt Piepsender Kühlschrank: Gericht stärkt Kunden bei MediaMarkt-Gewährleistung

Von Konstantin Pfliegl 2 min Lesedauer

MediaMarkt darf Kunden bei Gewährleistungsansprüchen nicht einfach an den Hersteller verweisen. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht – nachdem ein Kühlschrank zum Streitfall wurde.

(Bild:  © tech_with_mayur/stock.adobe.com)
(Bild: © tech_with_mayur/stock.adobe.com)

Wer ein mangelhaftes Gerät kauft, darf nicht einfach an den Hersteller abgeschoben werden: Das Landgericht Ingolstadt hat MediaMarkt untersagt, Kunden bei Gewährleistungsansprüchen auf den Hersteller zu verweisen.

Anlass war ein Kühlschrank, dessen Alarm trotz geschlossener Tür unaufhörlich piepte. Ein Kunde hatte das Kühl-Gefrier-Gerät gut ein Jahr zuvor im Onlineshop von MediaMarkt gekauft. Als der Alarm auch bei geschlossener Tür ertönte und sich nicht mehr abschalten ließ, wandte er sich an den Händler. Die Antwort des Kundenservice: Für Großgeräte biete der Hersteller einen Reparaturservice an. Um „Garantie-/Gewährleistungsansprüche“ geltend zu machen, solle sich der Kunde direkt an ihn wenden.

Das Landgericht Ingolstadt hält diese Auskunft für irreführend. Sie erwecke den Eindruck, MediaMarkt sei für die Gewährleistung nicht zuständig. Tatsächlich sei der Verkäufer der Vertragspartner und müsse für Mängel einstehen, so das Gericht. Es untersagte dem Betreiber des Onlineshops, Kunden in solchen Fällen an den Hersteller zu verweisen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die MMS E-Commerce GmbH geklagt (Az. 1 HK O 1352/25).

Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie

Der Fall macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche, freiwillige Leistung, die etwa ein Hersteller anbieten kann. Händler dürfen Kunden daher nicht den Eindruck vermitteln, sie müssten sich für ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausschließlich an den Hersteller wenden.

Dass der Kunde im konkreten Fall weiter auf einer Lösung durch MediaMarkt bestand, ändere laut Gericht nichts an der Irreführung. Entscheidend sei, welchen Eindruck die E-Mail bei Kunden erwecke.

„Die Rechtslage ist eindeutig: Für Produktmängel haftet der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers“, erklärt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Händler dürften sich nicht um diese Verpflichtung drücken, indem sie reklamierenden Kunden mitteilen, sie müssten sich wegen der Mängel an den Hersteller wenden. „Das Gericht hat klargestellt, dass dies eine Irreführung darstellt und rechtswidrig ist.“

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