Handlungsbedarf im E-Commerce Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Maßnahmen zur Sicherstellung der Online-Barrierefreiheit

Verantwortliche:r Redakteur:in: Konstantin Pfliegl 1 min Lesedauer

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Ab dem 28. Juni gilt für den E-Commerce in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Betroffen sind alle Onlinehändler – ob groß oder klein, ob mit eigenen Shop oder auf Marktplätzen.

(Bild:  © Tina/stock.adobe.com)
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) steht vor der Tür: Ab  Samstag, 28. Juni, treten neue Regelungen für den E-Commerce in Kraft –  und fehlende Barrierefreiheit kann zu teuren Abmahnungen führen.

„Grundsätzlich betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz alle Onlinehändler; ob klein oder groß, ob mit eigenem Webshop oder auf Marktplätzen tätig, und unabhängig von den angebotenen Sortimenten“, so Elisa Rudolph, Justiziarin des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH). „Barrierefreiheit ist keine Einmalleistung und nie ganz abgeschlossen. Sie erfordert permanente Anpassung, bei der neue technische Hürden überwunden werden müssen.“ Eine hundertprozentig barrierefreie Website sei daher nur schwer umzusetzen und müsse zwingend auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden.

Wer sich bis jetzt nicht um die Einhaltung des BFSG gekümmert hat, muss damit rechnen, dass dies früher oder später rechtlich geahndet wird, inklusive der damit verbundenen Kosten. Auch eine „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) ist derzeit im Aufbau.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Noch viele Unklarheiten

Das BFSG würde Onlinehändlern laut dem BEVH zwar die grundlegenden Anforderungen vorgeben und in der dazugehörigen Verordnung auf wichtige Standards verweisen. Allerdings würden wichtige Fragen zur technischen Umsetzung und deren Herausforderungen zu wenig berücksichtigt. Trotz starker Bemühungen der meisten Händler würden diese auf viele Unklarheiten bei Detailfragen stoßen. Hinzu komme, dass die Anforderungen nicht nur die Händler-Website betreffen würden, sondern auch Shopping-Apps, Chats und E-Mails mit Kunden, sowie der Verkauf über soziale Plattformen (Social Commerce). Der BEVH appelliert daher an die Marktüberwachungsbehörden, auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der technischen Machbarkeit zu achten.

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