Haftungsfallen, Prüfungsrisiken und Selbstanzeige

KI-Buchhaltung in fünf Minuten? Die Betriebsprüfung sieht das anders...

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Wenn aus einer Korrektur eine Selbstanzeige wird

Das ist die Frage, die in den Reels nie gestellt wird, aber einen Prüfer am meisten interessiert: Wer haftet, wenn die KI falsch bucht?

Die kurze Antwort: der Unternehmer oder die Unternehmerin. Immer.

Die etwas längere haben der Steuerstrafrechtler Dr. Markus Wollweber und der Autor in zwei Aufsätzen aufgearbeitet 1. Die Linie, die für E-Commerce-Entscheider zählt: KI ändert die Pflichten nicht. Sie verlagert nur, wann sie fällig werden.

Und jetzt kommt der Punkt, den man in keinem LinkedIn-Reel sieht.

Wenn ein Unternehmer nachträglich feststellt, dass eine abgegebene Steuererklärung falsch war, kennt das Gesetz zwei sehr unterschiedliche Wege. Der eine ist § 153 AO: einfache Berichtigung, Nachzahlung plus Zinsen, kein Strafverfahren. Der andere ist § 371 AO: (strafbefreiende) Selbstanzeige mit Vollständigkeitspflicht über alle unverjährten Jahre, harten Sperrgründen und Strafzuschlägen ab bestimmten Beträgen.

Welcher Weg gilt, hängt an einer einzigen Frage: War die ursprüngliche Erklärung vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig? Wenn nein, § 153 AO. Wenn ja, § 371 AO.

Und genau hier wird KI gefährlich. Wer eine KI-generierte Buchung „billigend in Kauf nimmt“, ohne sie zu prüfen – weil sie ja „plausibel klang“ und das System sonst „in fünf Minuten“ durchlief – bewegt sich rechtlich Richtung bedingtem Vorsatz. Aus einer formlosen Korrektur kann dann eine (strafbefreiende) Selbstanzeige werden müssen. Wer das nicht erkennt und einfach „berichtigt“, riskiert nicht nur die Nachzahlung, sondern auch die Straffreiheit.

Das ist der eigentliche Skin in the Game beim KI-Einsatz: Nicht der Algorithmus übernimmt Verantwortung. Der Unternehmer tut es – mit jedem Klick auf „Übernehmen“.

Daraus folgen drei Pflichten, die mit jedem KI-Einsatz fällig werden:

  • Auswahl: Ein allgemeines Sprachmodell ist für die Frage „Wie buche ich diesen Amazon-Reverse-Charge-Fall?“ – also die Konstellation, in der die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht – regelmäßig nicht geeignet. Wer es trotzdem nimmt, trägt das Risiko.
  • Kontrolle:  „Klang plausibel“ ist kein Prüfungsmaßstab. Gefragt ist die Verifikation an Gesetz, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung, also genau die Arbeit, die man oft an die KI delegieren wollte.
  • Dokumentation: Welche Frage, welche Antwort, wer hat geprüft, was wurde übernommen? Ohne diese Spur kein Entlastungsbeweis. Und die Betriebsprüfung interessiert sich für genau diese Spur.

Die KI ist ein Werkzeug, kein Kollege. Sie kann nicht angeklagt werden, sie kann keine Berufshaftpflicht haben, sie kann nichts unterschreiben. Alles, was am Ende beim Finanzamt landet, hat einen menschlichen Verantwortlichen.

Drei Stellen, an denen ein Prüfer sofort suchen würde

Es lässt sich präzise sagen, wo eine KI-gestützte E-Commerce-Buchhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit reißt:

  • 1. Der OSS-Bruch. One-Stop-Shop greift nur für grenzüberschreitende Verkäufe an Endkunden innerhalb der EU. Sobald die Ware in einem anderen EU-Land lagert, wenn sie verkauft wird, braucht es regelmäßig eine lokale Registrierung. Die KI rechnet aber, was sie sieht – und Fulfillment-Bewegungen zwischen Amazon-Lagern in Polen, Tschechien, Spanien stammen regelmäßig aus anderen Datenstreams als die Verkaufsdaten. Ergebnis: Die OSS-Meldung passt zu den Verkaufsdaten, nicht aber zur Realität. Aus Prüfersicht ist das leicht zu finden.
  • 2. Die Gutschriften-Lücke. Retouren landen in der Buchhaltung nicht als „negative Verkäufe“, sondern als Gutschriften (eigenständige Erlösminderungen mit eigener umsatzsteuerlicher Logik). Heikel wird das bei Margenbesteuerung (Second-Hand, Kunst) oder grenzüberschreitenden Fällen, in denen die Gutschrift in einem anderen Land zu erfassen ist als der ursprüngliche Verkauf. Wenn die KI nur die Verkaufsbuchungen sieht und die Gutschriften über einen anderen Datenstrom kommen oder schlicht später eintreffen, entstehen systematisch zu hohe Umsätze und zu hohe Umsatzsteuer. Auch das findet jeder Prüfer mit einer einfachen Abstimmung.
  • 3. Die fehlende Verfahrensdokumentation. GoBD verlangt eine Verfahrensdokumentation, auch – und gerade – wenn KI im Spiel ist. Wer nicht beschreiben kann, wie gebucht wird (welches Modell, welche Prompts, welche Prüfschritte), lädt den Prüfer ein, zu schätzen. Und Schätzungen fallen selten zugunsten des Unternehmens aus.

1 Wollweber/Gothmann, „Tax-Technology und Steuerhinterziehung: Wer haftet? Der Fall Expresssteuer“, DStR 19/2024
Wollweber/Gothmann, „KI = Keine Inkorrektheiten: Alte Gleichung, neue Variable: wann und wie haftet Technologie im Steuerrecht?“, REthinking:Tax 01/2025

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