Recht im Handel

Bonusprogramme im Visier: Warum Transparenz zum Wettbewerbsvorteil wird

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Rechtliche Bewertung von Rabattwerbung

Rabattwerbung muss sich am Lauterkeitsrecht messen lassen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt bei der informierten Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers an. Wesentliche Informationen dürfen nicht versteckt, unklar oder zu spät bereitgestellt werden, wenn sie für die Kaufentscheidung relevant sind. Das betrifft nicht nur den finalen Klick im Check-out. Auch die Entscheidung, eine App zu öffnen, sich anzumelden, einen Markt aufzusuchen oder ein Produkt auf die Einkaufsliste zu setzen, zählt dazu.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt hier weiter bei Angeboten gegenüber Verbrauchern die Angabe des Gesamtpreises. Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kann zusätzlich der Grundpreis erforderlich sein. Händler sollten genau prüfen, wann ein Coupon noch allgemeine Werbung ist – und wann die Darstellung bereits so konkret wird, dass Preisangaben mitgedacht werden müssen.

Sensibel sind insoweit Kombinationen aus Produktbild, Markenname, Bonusbetrag und Aktivierungsbutton. Eine solche Darstellung wirkt aus Kundensicht oft wie ein konkretes Angebot. Wenn der Vorteil in Euro oder Prozent angegeben wird, sollte der Kunde ohne Umwege erkennen können, worauf sich der Vorteil bezieht. Das gilt erst recht, wenn die App gezielt in den stationären Einkauf führt und der Preis erst am Regal sichtbar wird.

Der Datenschutz

Bonusprogramme funktionieren meist nur mit Daten. Händler erfassen Einkäufe, Standorte, Coupon-Aktivierungen, Warenkörbe, Präferenzen und Reaktionen auf Push-Nachrichten. Diese Daten können für Kunden nützlich sein – passende Angebote, digitale Kassenbons. Rechtlich braucht jede Verarbeitung aber einen klaren Zweck, eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine verständliche Information. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung.

Probleme entstehen selten an einer einzigen Stelle. Häufig wächst ein Programm über Jahre. Beginnend mit einem Kundenkonto, dann der App, dann personalisierte Coupons, dann Standortdienste, dann externe Marketing-Tools. Die Teilnahme am Bonusprogramm, der Versand von Werbung, die Auswertung des Einkaufsverhaltens und die Weitergabe an Dienstleister sollten nicht in einem unübersichtlichen Zustimmungstext verschwinden. Hier ist vor allem die saubere Trennung und Überprüfbarkeit von besonderer Bedeutung.

Auch das Kundenkonto verdient Aufmerksamkeit. Der Europäische Datenschutzausschuss hat Ende 2025 Empfehlungen zu verpflichtenden Nutzerkonten im E-Commerce veröffentlicht. Eine Kontopflicht kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein - etwa bei Abonnements oder exklusiven Angeboten. Für normale Einzelkäufe ist sie schwerer zu begründen. Für Bonus-Apps bedeutet das letztlich, dass Händler erklären können sollten, warum ein Konto für das jeweilige Programm erforderlich ist und welche Funktionen auch ohne Konto möglich bleiben.

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