Zur Verbesserung der Nachhaltigkeit hat der Gesetzgeber eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten beschlossen. Verpackte Waren dürfen in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller oder Händler im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Darauf weist die Gesellschaft Westprüfung hin.
(Quelle: Maksym Yemelyanov - Adobe Stock)
„Mit den Neuerungen im Verpackungsgesetz ist einwichtiger Durchbruch gelungen, der laut dem Gesetzgeber zu mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings führen soll. Ein erster Schritt auf dem Weg zur fünfstufigen Abfallhierarchie“, sagt Steffen Benecke, Wirtschaftsprüfer bei der Westprüfung. Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (der Pflicht zur Anmeldung bei einem dualen System) mit Warenbefüllen oder einführen. Zu diesen gehören unter anderem Verkaufs-, Um- undVersandverpackungen.
Verpackungsregister: Bußgeld droht bei fehlender Registrierung
„Nun gibt es keine Ausnahmen mehr. Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmalig verpackte Ware vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registriert sein. Die Registrierungspflicht betrifft jetzt auch Mehrweg-, Transport- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen“, berichtet Benecke. Versäumnisse bei der Registrierung können Händler und Unternehmen teuer zu stehen kommen. Auch sogenannte „Erstinverkehrbringer“ von beispielsweise Transport- und Gewerbe-/Industrieverpackungen müssen sich nun registrieren. Dies betrifft ausnahmslos alle Unternehmen, die jährlich mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder Karton in Umlauf bringen. Beiehungsweise 30 Tonnen Kunststoff oder Metalle in Umlauf bringen.
„Die durch einen unabhängigen Dritten, in der Regel ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, der im Register LUCID registriert sein muss, geprüfte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15.5. des Folgejahres abgegeben werden, ansonsten drohen empfindliche Bußgelder“, erläutert Benecke. Gleiches drohe bei einer fehlenden Registrierung von Unternehmen im Verpackungsregister. Das Verpackungsregister gilt auch für Unternehmen, die Serviceverpackungen erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Ware befüllen. Und dann an ihre Kunden abgeben. Ob Pizzakarton, Blumenpapier, Metzgerfolie oder To-Go-Becher: Für jede Serviceverpackung muss eine Registrierung vorliegen. Das gilt auch für Verpackungen, die der Händler bei seinem Lieferanten oder Großhändler gekauft und damit das Recycling bereits bezahlt hat.
(Steffen Benecke ist Wirtschaftsprüfer bei der Westprüfung GmbH & Co. KG. (Bild: Baumhammel/Westprüfung))
Elektronische Marktplätze müssen Händler prüfen
Die gesetzlichen Änderungen beim Verpackungsregister betreffen insbesondere auch den Onlinehandel – dieser steht unter besonderer Beobachtung, denn es wird verstärkt kontrolliert, ob er die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt. Grundlage dafür ist die neue gesetzliche Kontrollpflicht für elektronische Marktplätze, die jetzt prüfen müssen, ob die auf ihren Plattformen präsenten Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen. Können die Onlinehändler dies nicht nachweisen, müssen ihnen die Marktplätze das Anbieten ihrer Waren verwehren. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister: Auch sie dürfen nur noch tätig werden, wenn die Auftraggeber ihrer Verantwortung nachgekommen sind.
„Mit dem neuen Verpackungsgesetz und dem damit verbundenen Aufbau des digitalen Verpackungsregisters LUCID hat Deutschland internationale Maßstäbe gesetzt“, so Benecke. Dass die neuen Regelungen mehr Wettbewerbsgleichheit bedeuten, zeigten die rapide ansteigenden Registrierungszahlen aus aller Welt im Verpackungsregister LUCID, wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt.
Die Westprüfung GmbH & Co. KG ist eine unabhängige mittelständische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Gießen und betreut Mandate in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Die Kanzlei assoziiert mit der Sozietät Spielmann Becker & Partner mbB und berät damit an der Schnittstelle von Recht und Wirtschaft. Durch die enge Verzahnung zwischen Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ist die Kanzlei hinsichtlich juristischer, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen besonders leistungsfähig. Die Westprüfung ist an HLB angeschlossen, einem internationalen Netzwerk unabhängig tätiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. (sg)
Stand: 16.12.2025
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